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   OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 40/01   

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https://dejure.org/2005,9983
OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 40/01 (https://dejure.org/2005,9983)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 U 40/01 (https://dejure.org/2005,9983)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. November 2005 - 9 U 40/01 (https://dejure.org/2005,9983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 RBerG, Art 1 § 1 RBerG, § 134 BGB, § 172 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklungsansprüche bei unwirksamem Fondsbeitritt

  • Judicialis

    BGB § 172; ; RBerG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 172; RBerG § 1
    Darlehensvertrag; Fondsbeitritt; Treuhänder; Vollmacht; Rechtsberatung; Rechtsscheinhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückabwicklungsansprüche des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) unwirksamen Darlehensvertrag; Bestimmung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs bei Nutzung des Darlehens zu einem Fondsbeitritt; Anwendbarkeit der Regeln des ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 40/01
    Danach können die von Kreditinstituten herauszugebenden Nutzungen mit einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen berechnet werden (BGH NJW 1998, 2529; Palandt-Sprau BGB, 64. Auflage, § 818 Rn 10).

    Dies kann durch Anknüpfung an den Diskontsatz und einen Aufschlag von 5 % geschehen (BGH NJW 1998, 2529, 2530).

  • OLG Schleswig, 09.02.2006 - 5 U 162/05

    Fondsbeteiligung: Fortgeltung eines Vergleichs über eine Fondsfinanzierung bei

    a) Damit kommt es entgegen der Auffassung der Kläger auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zu § 9 VerbrKrG schon deshalb nicht an, weil diese Fälle des finanzierten Fondsbeitritts, nicht aber der bloßen Fondsfinanzierung (Objektfinanzierung) voraussetzt (vgl. auch den BGH WM 2004, 1536 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher sich deutlicher aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 16. Januar 2002 - 9 U 40/01 - als Vorinstanz ergibt, Anlage B Rspr. 2, Anlagenband).
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